Neuer Zeitungsverein
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www.zeitungsverein.de
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Satzung Neuer Zeitungsverein e.V.

Präambel

 

Der freie Zugang zu Wissen, Bildung und Information ist ein essentielles Menschenrecht.

Wir leben alle auf der gleichen Welt, doch wir haben nicht alle das gleiche Wissen und die gleichen Chancen.

Der Mensch ist erst durch Bildung ein bewusster Mensch und erhält mit ihr die Erkenntnisse und die Werkzeuge für sein Leben. Der Wissensspeicher der gesamten Menschheit ist unendlich. Damit das erworbene Wissen von vielen Milliarden lebenden und verstorbenen Menschen fortgepflanzt wird, ist Bildung durch globale Information unerlässlich. Bildung ist wie unsere zweite Sonne; sie bringt die besten Zinsen; sie ist auch noch vorhanden und kann uns ernähren, wenn unser letztes Geld ausgegeben ist. Über Jahrtausende wurde Wissen von den Herrschenden gefangen gehalten, Bildung religiös oder staatlich gesteuert, die Information manipuliert, zensiert und missbraucht.

 

In der Vergangenheit machten die Aristokraten der Welt und die Kosten der Vervielfältigung und Verteilung das Wissen unfrei und abhängig. Die Druckpressen waren zuerst beherrscht von den Kirchen und danach vom Kapital und von den Monopolen der Mächtigen. In der Gegenwart brachte das digitale Zeitalter eine Revolution der Information. Die elektronische Ausgabe von Wissen und Information verbraucht jetzt keine lebenswichtigen Ressourcen mehr. Wissen und Information sind auf dem Internet-Weg zu mehr Freiheit und Vielfalt und können jetzt global und blitzschnell bezogen werden.

 

Im Zeitungswesen stehen wir vor einer Zeitenwende; die Zeitungen müssen neu erfunden werden. Durch den Rückgang der Abonnements wurden sie abhängig und können es sich nicht mehr leisten, große Inserenten oder wichtige Informanten zu verärgern. Weil viele Journalisten gegen Honorar für ihre Zeitung und für die Mächtigen schreiben, kommt es zu hässlichen Interessenskonflikten, zu einseitigen Gefälligkeitsinformationen und zu wahrheitsfeindlichen „Weglasslücken“ in Berichten, Kommentaren und Leserbriefen. Im Widerspruch, in der Kritik und in der Vielfalt wird die Wahrheit geboren. Die Zeitung der Zukunft braucht keine mächtigen Monopole, Konzerne und Alleinherrscher, sondern ein Kollektiv vieler verschiedener Zeitgenossen und wachsamer Demokraten: Für das kooperative Zusammensuchen, das Zusammenlesen und das Verbreiten von Vielfalt in der Information. Deshalb sollte die Zeitung der Zukunft nicht einem gehören, sondern vielen. Sie sollte nicht von einem regiert werden sondern von vielen. Im demokratischen Prinzip eines Vereins sollte sie keine Anzeigen verkaufen, sondern neutrale Informationen liefern. Ziel unseres Neuen Zeitungsvereins ist die geistige und sittliche Bildung der Bevölkerung durch die unabhängige und kostenfreie Verbreitung von freiem Wissen und die Förderung des Gemeinnutzens durch Information.

 

1. Name, Sitz, Geschäftsjahr

1.1 der Verein führt den Namen


Neuer Zeitungsverein e.V. Gemeinschaft für freies Wissen und wahre Information“


im Nacholgenden „Zeitungsverein“ genannt.

1.2 Der Sitz des Zeitungsvereins ist Freiburg im Breisgau. Er ist in das Vereinsregister beim

 

Amtsgericht Freiburg einzutragen.

1.3 Das Geschäftsjahr des Zeitungsvereins ist das Kalenderjahr.

 

2. Zweck, Ziel. Aufgabe des Zeitungsvereins sind

 

2.1 die selbstlose geistige und sittliche Förderung der Allgemeinheit durch Wissen, Bildung

und Information und die Förderung der Volksbildung im Sinne des § 52 Abs. 2 Nr. 7 AO,

 

2.2 die Förderung des demokratischen Staatswesens im Sinne des § 52 Abs. 2 Nr. 24 AO

 

2.3 die Förderung der Freiheit, der Chancengleichheit und des allgemeinen Zugangs zuWissen, Bildung und Information, die Förderung der Informationsvielfalt, der freien Meinungsverbreitung und der Meinungsbildung nach Artikel 5 des Grundgesetzes.

 

2.4 die Förderung der Heimatpflege und Heimatkunde im Sinne des § 52 Abs. 2 Nr. 22 AO

 

2.5 die Förderung von Verbraucherschutz und Verbraucherberatung im Sinne des § 52 Abs.2 Nr. 16 AO

 

2.6 Der Vereinszweck soll dadurch verwirklicht werden, dass in den veröffentlichten Medien des Zeitungsvereins umfassendes Wissen zur geistigen Bildung und zur freien Information der Allgemeinheit kostenlos zur Verfügung gestellt wird, und damit eine Förderung gemeinnütziger Zwecke im Sinne des § 52 Absatz 1 bis Absatz 25 der Abgabenordnung erreicht werden kann. Jedermann soll die veröffentlichten Inhalte des Zeitungsvereins für seine freie Bildung und unbehinderte Information kostenfrei nutzen können. Jedermann soll auch selbst, als Informations-Quelle, durch eigene Beiträge zum Wissen, zur Information, zur Meinungsbildung der Allgemeinheit und zur Meinungsvielfalt beitragen können. In den Formaten des Zeitungsvereins sollen auch öffentliche und gemeinnützige Themen behandelt und so soll zur Förderung, zur Volksbildung und zur demokratischen Meinungsbildung beigetragen werden. Die Heimatpflege wird durch lokale Themenschwerpunkte gefördert.

 

2.7 Um den Vereinszweck zu erreichen, dient dem Zeitungsverein der Betrieb und die finanzielle Förderung des Betriebs von Medien und elektronischen Systemen und Datenbanken zur Erstellung, Sammlung, Archivierung, Ausgabe und Verbreitung von Inhalten, Wissen, Informationen und Nachrichten.

 

2.8 Dem Vereinszweck dienen dabei auch die Beschaffung von Wissen, Informationen und Inhalten sowie die Erstellung von Inhalten durch Autoren, Journalisten, Wissenschaftler und Informanten.

 

2.9 Dem Vereinszweck dienen auch Veranstaltungen mit Autoren, Sachverständigen, Experten, Lesern, Bürgern und Politikern in öffentlichen Diskussionsrunden über Themen und Inhalte.

 

2.10 Dem Vereinszweck dient auch die Klärung wissenschaftlicher, kultureller, sozialer und rechtlicher Fragen im Zusammenhang mit freien Inhalten, Formaten und Veröffentlichungen, z.B. durch Gutachten, Rechtsauskünfte, Studien und Vergabe von Stipendien.

 

2.11 Der Zeitungsverein arbeitet überkonfessionell und überparteilich.

 

2.12 Der Zeitungsverein kann sich an anderen steuerbegünstigten Körperschaften und Vereinen beteiligen oder Mitglied werden. Der Verein kann Mittel, sofern sie ausschließlich für die vorstehende genannten Zwecke verwendet werden, auch für andere steuerbegünstigte Körperschaften oder Körperschaften des Öffentlichen Rechts beschaffen und diese Mittel an diese zur Erfüllung der genannten gemeinnützigen Zwecke weiterleiten.

 

2.13 Zur Sicherung seiner Unabhängigkeit verkauft der Zeitungsverein selbst keine Werbeanzeigen. Er stellt seine Informationen den Lesern kostenfrei zur Verfügung und lebt nur von Mitgliedsbeiträgen, Vermächtnissen und Spenden.

 

3. Gemeinnützigkeit

 

3.1 Der Zeitungsverein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Zeitungsverein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

3.2 Mittel des Zeitungsvereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Zeitungsvereins erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins. Die Mitglieder dürfen beim Ausscheiden oder der Aufhebung oder Auflösung des Zeitungsvereins keine Anteile am Vermögen des Zeitungsvereins erhalten.

 

3.3 Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

3.4 Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seiner bisherigen gemeinnützigen Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder an eine als steuerbegünstigt anerkannte Körperschaft zur Verwendung für die Förderung der Wissen und Bildung im Sinne der Satzung. Den Empfänger des Vermögens des Zeitungsvereins bestimmt die Mitgliederversammlung zusammen mit dem Beschluss über die Auflösung des Zeitungsvereins.

 

4. Mitgliedschaft

 

4.1 Mitglieder können natürliche und juristische Personen sein, die bereit sind, an der Verwirklichung der Ziele des Vereins durch Mitarbeit, durch finanzielle oder durch sonstige Förderung mitzuwirken.

 

4.2 Die Mitgliedschaft erfolgt in folgenden Rechtsformen

-Vollmitglied

-Fördermitglied

-Ehrenmitglied

 

4.3 Zum Ehrenmitglied kann jede natürliche Person ernannt werden, wenn sie sich um den Verein verdient gemacht hat.

 

4.4 Aufnahme als Mitglied

 

4.5 Über die Aufnahme von Mitgliedern und Fördermitgliedern entscheidet das Präsidium (Vorstand), über die Aufnahme von Ehrenmitgliedern entscheidet die Mitgliederversammlung. Die Mitgliedschaft muss gegenüber dem Präsidium (Vorstand) schriftlich beantragt werden. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht. Der Zeitungsverein ist nicht verpflichtet, dem Antragsteller bei einer Ablehnung der Aufnahme die Gründe mitzuteilen.

 

4.6 Fördermitglieder haben nicht die gleiche Rechte wie Vollmitglieder. Für sie gelten diese Rechte: Sie fördern den Zweck des Zeitungsvereins in der Regel durch ihre ideelle Tätigkeit und/oder ihre finanzielle Unterstützung. Sie werden zu den Mitgliederversammlungen eingeladen und haben die gleichen Rederechte wie Vollmitglieder. Ein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung haben Fördermitglieder nicht. Vom Informationsrecht ist die Einsicht in die Vereinsunterlagen ausgenommen. Es soll damit verhindert werden, dass der Zeitungsverein durch finanzielle Zuwendungen käuflich wird.

 

4.7 Ehrenmitglieder sind den Fördermitgliedern gleichgestellt. Sie sind von Mitgliedsbeiträgen befreit.

 

4.8 die Mitgliedschaft endet

-durch schriftliche Austrittserklärung

-durch Tod eines Mitglieds, bei juristischen Personen durch Verlust ihrer Rechtsfähigkeit

-durch Ausschluss auf Beschluss des Präsidiums (Vorstandes).

 

4.9 Der Austritt eines Mitglieds kann nur schriftlich zum Ende des Geschäftsjahres/Kalenderjahres gegenüber dem Präsidium (Vorstand) erklärt werden. Der Ausschluss eines Mitglieds kann dann ausgesprochen werden, wenn ein Mitglied gegen die Satzung und ihren Zweck oder gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat. Ebenfalls ausgeschlossen werden kann ein Mitglied, wenn es dem Ansehen des Zeitungsvereins dadurch schadet, dass es eine Gesinnung erkennen lässt, die gegen die freiheitlich-demokratische Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland gerichtet ist. Auch Mitglieder die sich intolerant, rassenfeindlich und volksverhetzend äußern oder das Unrecht des Nazi-Regimes an der verächtlichen Verfolgung der Juden in Frage stellen, können als Mitglied ausgeschlossen werden. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung und Androhung des Ausschlusses mit der Erbringung des Mitgliedsbeitrages im Rückstand ist.

 

5.Mitgliedsbeitrag

 

5.1 Der Mitgliedsbeitrag wird als Jahresbeitrag erhoben und ist im ersten Quartal des jeweiligen Kalenderjahres zur Zahlung fällig. Er kann durch Beschluss des Vorstandes ganz oder teilweise erlassen werden.

 

5.2 Die Höhe des Beitrags wird von der Mitgliederversammlung beschlossen und bis auf einen weiteren Beschluss wie folgt festgesetzt:

-Vollmitglieder: Jahresbeitrag 60,-- EURO

-Vollmitglieder Studenten, Schüler, Rentner, Behinderte und Sozialhilfeempfänger: 30,-- EURO

-Fördermitglieder: Jahresbeitrag ab 120,-- EURO

-Fördermitglieder können auch die Zahlung eines höheren Mitgliedsbeitrages zusagen.

 

6. Vereinsorgane

 

 

Organe des Vereins sind:

-Die Mitgliederversammlung

-Das Präsidium, als Vorstand gemäß § 26 BGB

 

7. Mitgliederversammlung

 

7.1 Der Mitgliederversammlung obliegen alle Aufgaben, welche nicht auf das Präsidium (Vorstand) übertragen sind. Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:

-Wahl und Abberufung des Präsidiums (Vorstandes)

-Entgegennahme des Geschäfts- und Kassenberichtes

-Entlastung des Präsidiums (Vorstandes)

-Wahl eines Rechnungsprüfers

-Festsetzung des Mitgliedsbeitrages

-Auflösung des Zeitungsvereins

 

7.2 Einberufung der Mitgliederversammlung

 

7.2.1 Die Mitgliederversammlung ist durch das Präsidium (Vorstand) mindestens einmal jährlich schriftlich einzuberufen. Die Einladung muss mindestens zwei Wochen vorher unter Angabe der Tagesordnung erfolgen.

 

7.2.2 Mitgliederversammlungen sind ferner innerhalb von sechs Wochen einzuberufen, wenn dies ein Viertel der Mitglieder oder zwei Mitglieder des Präsidiums (Vorstandes) verlangen.

 

7.3 Versammlungsleiter ist der Präsident als Vorsitzender des Präsidiums, sofern nicht die Mitgliederversammlung ein anderes Mitglied bestimmt.

 

7.4 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

 

7.4.1 Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde und mindestens ein Fünftel der Mitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist das Präsidium (Vorstand) verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.

 

7.4.2 Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar. Satzungsändernde Beschlüsse bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder. Der Auflösung des Zeitungsvereins müssen drei Viertel der anwesenden Mitglieder zustimmen.

 

7.5 Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist. Diese sind von den Mitgliedern zu Beginn der Versammlung zu wählen.

 

8. Präsidium als Vorstand nach § 26 BGB

 

8.1 Das Präsidium des Zeitungsvereins besteht aus 5 Mitgliedern, nämlich

-dem Präsidenten als Vorsitzender

-dem Vizepräsidenten als stellvertretender Vorsitzender

-dem Generalsekretär

-dem Schatzmeister

-dem Chefadministrator

 

8.2 Der Zeitungsverein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Präsidenten vertreten. Der Präsident ist zur Einzelvertretung ermächtigt. Die übrigen Mitglieder des Präsidiums (Vorstandes) können den Verein ebenfalls gerichtlich und außergerichtlich jeweils durch zwei Mitglieder gemeinsam vertreten. Die Generalversammlung kann abweichend hiervon auch anderen Mitglieder des Präsidiums (Vorstands) zur Einzelvertretung ermächtigen.

 

8.3 Die Amtszeit des Präsidiums (Vorstandes) beträgt zwei Jahre. Bis zur Neuwahl des Präsidiums (Vorstandes) führt das alte Präsidium (Vorstand) die Geschäfte des Zeitungsvereins weiter, bis das neu gewählte Präsidium im Amt ist.

 

8.4 Die Mitglieder des Präsidiums (Vorstandes) können durch die Mitgliederversammlung vor Ablauf der Amtszeit abberufen werden. Hierzu ist eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder, mindestens jedoch ein Viertel sämtlicher Mitglieder erforderlich. Kommt es zum Rücktritt oder zur Entlassung von Mitgliedern des Präsidiums (Vorstandes) führen die verbliebenen Mitglieder des Präsidiums die Geschäfte des Zeitungsvereins bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung allein weiter. In diesem Fall wählen aus ihrer Mitte für die restliche Amtszeit einen Nachfolger für das zurückgetretene oder entlassene Mitglied des Präsidiums.

 

8.5 Das Präsidium (Vorstand) ist für die laufenden Geschäfte zuständig und führt den Zeitungsverein und seine Geschäfte.

 

8.6 Das Präsidium (Vorstand) kann ehrenamtlich oder hauptamtlich tätig werden und für seine Tätigkeit eine angemessene Vergütung erhalten. Soweit diese den Rahmen der Ehrenamtspauschale nach § 4 Nummer 26a EStG nicht überschreitet, bestimmt das Präsidium über die Gewährung der Vergütung selbst. Für eine weitergehende angemessene Vergütung bei hauptamtlicher Tätigkeit von Mitgliedern des Präsidiums ist der Beschluss der Mitgliederversammlung erforderlich. Bei entsprechendem Arbeitsanfall und/oder fachlichem Bedarf kann das Präsidium auch einen hauptamtlichen Geschäftsführer und hauptamtliche Mitarbeiter einstellen. Die Anstellungsverträge dürfen eine Laufzeit von einem Jahr nicht überschreiten, es sei denn, die Mitgliedersammlung genehmigt längere Verträge durch Beschluss.

 

8.7 Sitzungen des Präsidiums (Vorstandes)

 

8.7.1 Das Präsidium (Vorstand) des Vereins tritt nach Bedarf zusammen, mindestens jedoch dreimal jährlich.

 

8.7.2 Die Sitzungen des Präsidiums (Vorstandes) werden vom Vorsitzenden einberufen und geleitet.

 

8.7.3 Das Präsidium (Vorstand) ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

 

Freiburg im Breisgau, den 20. September 2016

 

Die Gründungsmitglieder

Unsere Anschrift:

Neuer Zeitungsverein e.V.

Lindenstraße 3

79110 Freiburg

 

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Kontakt

eMail: info@zeitungsverein.de

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